Das Präsidium des DHB hat auf eine Beanstandung des Finanzamts Mönchengladbach hin gemäß § 23 Abs. 8 DHB-Satzung weitere Satzungsänderungen beschlossen.
Das Präsidium des DHB hat auf eine Beanstandung des Finanzamts Mönchengladbach hin gemäß § 23 Abs. 8 DHB-Satzung im schriftlichen Verfahren einstimmig beschlossen, § 3 Abs. 2 und 3 DHB-Satzung (Gemeinnützigkeit) wie folgt zu ändern:
(2) 1Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des DHB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Bei Auflösung des DHB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des DHB an den DOSB, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Jugendhilfe zu verwenden hat.
>> verabschiedete Satzung