Christian Deckenbrock 03. September 2004
Der antragstellende Verein beantragte am 26.07.2004 bei der zuständigen Passstelle des WHV, drei Jugendlichen nach einem Vereinswechsel für den Erwachsenenbereich einen Spielerpass zum 01.08.2004 zu erteilen. Die Passtelle lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf § 20 Abs. 5 SPO DHB ab, der vorsehe, dass Jugendlichen erst eine Spielberechtigung ab dem 01.11.2004 für den Erwachsenenbereich erteilt werden könne. Diese Regelung sei zum Schutz der Jugendmannschaften gewählt worden, da deren Saison bis Oktober laufe. Der Antragsteller verwies dagegen darauf, dass die drei Spieler niederländischer Staatsgehörigkeit waren und zuvor in den Niederlanden Hockey gespielt hatten. Da sie nach niederländischer Spielordnung dem Erwachsenenbereich zuzuordnen seien, müsse - um eine europarechtliche Diskriminierung zu vermeiden - auch ein Vereinswechsel zum 01.04.2004 möglich sein. Dieser Argumentation ist das Schiedsgericht nicht gefolgt und hat die Klage - rechtskräftig - abgewiesen.