Teil 3: Besonderer Zweckbetrieb: Sportveranstaltungen – Zweckbetriebsgrenze – bezahlte Sportler
Vereinshilfe Nr. 99 - Vereinsrecht – Gemeinnützigkeit
22. February 2022
Sportliche Veranstaltungen sind organisatorische Maßnahmen eines Sportvereines, die es aktiven Sportlern auch anderer Vereine erlaubt, Sport zu betreiben: Hockeyspiele oder Turniere, nicht der ganze Ligabetrieb, Trainingslager, Trainingsorganisation, Hockeyreisen nur, wenn der Touristische -Anteil völlig in den Hintergrund tritt. Die sportlichen Veranstaltungen sind gemäß § 67 a AO steuerbegünstigter Zweckbetrieb, solange die jährlichen Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € inklusive Umsatzsteuer nicht überschreiten.
Als Einnahmen im Zweckbetrieb gelten nur die mit der reinen sportlichen Betätigung verbunden Einnahmen: zum Beispiel Eintrittsgelder, Startgelder, Zahlungen für die Übertragung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen, Lehrgangsgebühren und Ablösezahlungen.
Mitgliedsbeiträge und Spenden sind dem ideellen Bereich zuzuordnen und bleiben außer Ansatz. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu dem Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltungen“ sondern bilden jeweils einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit einer möglichen Steuerverpflichtung.
Bei Überschreitung der Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € werden die gesamten sportlichen Veranstaltungen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt. Dies hat zur Folge, dass die gesamten Einnahmen steuerpflichtig werden.
Teilnahme bezahlter Sportler, Zweckbetriebsgrenze und Steuerpflicht
Die sportlichen Veranstaltungen sind in § 67 a AO geregelt.
Solange die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € nicht überschreiten, ändert auch die Teilnahme von bezahlten Sportlern nichts an der Eigenschaft als steuerbegünstigter Zweckbetrieb. (§ 67a I AO)
Gemäß § 67 a II AO kann der Verein auf die Anwendung der Regelung des § 67 Abs. 1 AO, also die Behandlung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb verzichten. Dies kann für den Verein dann sinnvoll sein, wenn die sportlichen Veranstaltungen Verluste einfahren. Bei Verzicht und Einordnung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins können diese Verluste mit Gewinnen aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereines (zum Beispiel Werbung) verrechnet und dadurch Steuern gespart werden. Zu den Gefahren dieser Verrechnung gleich mehr.
Votiert der Verein auf Verzicht der Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € spielt die Teilnahme von bezahlten Sportlern eine erhebliche Rolle: Nach Paragraf 67 a III 1. AO bleibt die sportliche Veranstaltung einZweckbetrieb, wenn kein bezahlter Sportler des eigenen Vereines oder von Gastmannschaften an den sportlichen Veranstaltungen. Bei Teilnahme bezahlter Sportler des eigenen Vereines oder fremder Vereine liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Vereinssportler gelten gemäß Paragraf 67 A III Nr. 1 AO so lange nicht als bezahlte Sportler, als sie im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 5400 €, durchschnittlich also 450 € im Monat pauschale Aufwandsentschädigung erhalten haben oder bei höheren Zuwendungen die gesamte Zahlung als höhere Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen sind. (Vergleiche AEAO Nr. 33 zu § 67a III). Vereinsfremde an der sportlichen Veranstaltung teilnehmen Sportler dürfen nur nachgewiesene Aufwandsentschädigungen erhalten. Die Pauschalierung gilt für sie nicht.
Verlustverrechnung - Gefahren für die Gemeinnützigkeit
Da die Verrechnung von Überschüssen und Verlusten der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe möglich ist, können bei Verzicht auf die Einordnung als Zweckbetrieb eventuelle Verluste aus sportlichen Veranstaltungen ausgeglichen werden. Dies aber nur mit Überschüssen aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, nicht mit Überschüssen aus dem ideellen oder vermögensverwaltenden Bereich.
Mit Beiträgen oder Spenden dürfen auf keinen Fall Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeglichen werden.
Dem Verein droht der Verlust der Gemeinnützigkeit, wenn für steuerbegünstigte Zwecke gebundene Mittel (aus dem ideelen und vermögenserwaltenden Bereich sowie aus Zweckbetrieben) Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeglichen wurden. Denn eine solche Mittelverwendung verstößt gegen das Gebot der ausschließlichen Verwendung dieser Einnahmen für den in der Satzung festgeschriebenen Vereinszweck, also das Gebot der Selbstlosigkeit.
Beispiel:
Verluste von defizitären Vereinsgaststätten, so sie vom Verein selbst betrieben werden, dürfen nicht durch Mittel aus den steuerbegünstigten Bereichen ausgeglichen werden.
Quellen:
Steuertipps, Informationsbroschüre für Vereine, Niedersächsisches Finanzministerium, August 2017;
Steuerlexikon von smartsteuer, Sportliche Veranstaltungen, Stand 23. Dezember 2020;
Prof. Matthias Alber in Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftssteuer, …/6.4.3 Sportliche Veranstaltungen (§ 67 a AO), Kommentar aus Haufe Steuer Office Exzellenz;
(thr)