Teil 2: Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Steuerbegünstigung
Vereinshilfe Nr. 97 - Vereinsrecht – Gemeinnützigkeit
22. February 2022
Hat das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereines durch Feststellung- oder Freistellungsbescheid bestätigt, folgt daraus die Steuerbegünstigung von Einkünften des Vereins. Welche Einkünfte Ertrags- steuerfrei sind, welche nicht, richtet sich nach den Tätigkeitsbereichen des gemeinnützigen Vereins. Diese gliedern sich auf in den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb).
Steuervergünstigungen bei Gemeinnützigkeit:
• Abstandnahme von Kapitalertragssteuerabzug bzw. Erstattung der Kapitalertragsteuer
• Befreiung von der Grundsteuer
• Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer
• grundsätzliche Besteuerung der Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bei der Umsatzsteuer
• Befreiung von der Lotteriesteuer wenn bei genehmigten Lotterien und Ausspielungen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 € nicht übersteigt
• Berechtigung zur Annahme von Spenden, die der Geber steuerlich absetzen kann
• Zahlung, die der gemeinnützige Verein an für den Verein nebenberuflich tätige Personen leistet, sind aus Sicht der nebenberuflich tätigen bis zu einem Betrag von 3.000 € (Übungsleiterpauschale) bei Übungsleitern usw. und bis zu 840 € (Ehrenamtspauschale) bei Vereinsvorsitzenden, Kassenwarten usw. steuerfrei.
Quelle. Informationsbroschüre für Vereine - niedersächsisches Finanzministerium
Im ideellen Bereich verfolgt der gemeinnützige Verein den in der Satzung festgeschriebenen Zweck, also die Förderung des Hockeysports. Die dafür benötigten Einkünfte sind Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse der öffentlichen Hand, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse. Sie sind Ertragssteuerfrei.
Dies gilt auch für die Erträge aus der Vermögensverwaltung, also Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung von Grundvermögen und/oder Zinseinkünfte. Bei Vorlage des Freistellungsbescheides behalten die Banken die Kapitalertragsteuer nicht ein. Bei dauerhafter kurzfristiger Vermietung an wechselnde Mieter wird jedoch eine spekulative Absicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vermutet, die Tätigkeit dadurch dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zugerechnet.
Nicht immer einfach ist die Abgrenzung zwischen steuerbegünstigtem Zweckbetrieb und steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Allgemein ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in § 14 AO definiert:
„Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.“
Beispiele für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind Vereinsgaststätten; gesellige Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld verlangt wird; Verkauf von Speisen und Getränken; Einnahmen bei Basaren und Flohmärkten; Verkauf von Vereinszeitschriften.
Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt nicht 45.000 € im Jahr, so unterliegen die Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist gefährdet, wenn die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt Verluste erwirtschaften (mehr dazu im Teil 3).
Beispiele für steuerbegünstigten Zweckbetriebe sind Hockey Camps, Hockey-Ferienbetreuungen, kurzfristige Vermietung von Sportstätten an Mitglieder und unter bestimmten Voraussetzungen auch Sportveranstaltungen (s. Teil 3).
Ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb liegt nach § 65 AO vor, wenn
„1.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,
2.die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
3.der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.“
Weitere Beispiele:
Beim Flohmarkt (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) beispielsweise werden finanzielle Mittel erzielt, die dazu dienen können, Hockeykugeln für das Sommercamp zu kaufen. Solange die wirtschaftliche Betätigung dazu dient, die Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes zu beschaffen, liegt jedoch noch kein Zweckbetrieb vor. Durch die Veranstaltung eines Flohmarktes kann der gemeinnützige Zweck des Vereins selbst nicht verwirklicht werden.
Die Ferienbetreuung im Sommer ist nur dann ein Zweckbetrieb, wenn sie als intensive Möglichkeit, dass Hockeyspielen zu erlernen beworben wird. Sobald die Betreuung der Kinder ins Zentrum gestellt oder gar Quittungen für Kinderbetreuung den Eltern ausgestellt werden, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, weil der Vereinszweck Förderung des Hockey Sports nicht mehr im Zentrum steht.
Die Organisation von Speisen und Getränken bei Sommercamps führen erst dann potentiell zur Bewertung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn sie an die Teilnehmer des Camps verkauft werden.
Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb müssen in der Buchführung des Vereines getrennt dokumentiert werden.
Quellen: Steuertipps, Informationsbroschüre für Vereine, Niedersächsisches Finanzministerium, August 2017;
Haufe Steuer Office Excellence, Gemeinnützige Vereine: Grundlagen
(thr)