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Teil 1: Voraussetzung für die Steuerbegünstigung

Vereinshilfe Nr. 97 - Vereinsrecht – Gemeinnützigkeit

22. February 2022

Vorbemerkung: wir eröffnen eine kleine Serie. Die Gemeinnützigkeit ist ein hohes Gut. Nicht alle Vereine sind professionell steuerlich beraten. Das Thema beinhaltet zahlreiche Fallstricke. Die Serie kann nur Probleme anreißen. Weitere Themen sind: Überblick über Einkommenssphären; ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb) (II.); Sportveranstaltungen-Einnahmen-Verpflegung-Tombola (III.); Steuerbegünstigung insbesondere Umsatzsteuer und Vorsteuer (IV.); Spenden und Beiträge richtig behandeln (V); Förderverein (V.); der Verein als Arbeitgeber (VII.); Vermögensbindung (VIII.).

Die Gemeinnützigkeit erhalten und bewahren ist für Sportvereine elementar. Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung als gemeinnützig. Auch nicht eingetragene Vereine, darüber hinaus Stiftungen, Betriebe der öffentlichen Hand (zum Beispiel kommunale Kindergärten, städtisches Altenheim, Museen oder Theater), aber auch GmbHs, Aktiengesellschaften oder haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaften (UGs) können die Anerkennung als gemeinnützig erhalten (§ 1 KStG), nicht jedoch Personengesellschaften.

 

Die Anerkennung als gemeinnützig hat zur Folge, dass die so dekorierten Körperschaften, also speziell die Vereine von der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern ganz oder teilweise befreit werden. Grundsätzlich sind auch die Vereine vollumfänglich zur Zahlung der auf sie entfallenden Steuern verpflichtet.

 

Steuerbegünstigung setzt voraus, dass der Verein im Sinne von § 51 iVm § 52 AO (Abgabenordnung) in seiner Satzung verankerte gemeinnützige Zwecke verfolgt, seine Tätigkeit also unmittelbar und ausschließlich darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit (nicht abgeschlossene Personenkreise) selbstlos im Sinne des § 55 AO (also nicht des persönlichen Vorteils wegens) zu fördern. Als Förderung der Allgemeinheit anerkannt ist unter § 52 Abs. 2 AO Nr. 21 „die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)“.

Weitere Anforderungen an die Satzung werden in den §§ 59, 60 und 61 AO gestellt.  

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO müssen auf Antrag durch einen Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO vom Finanzamt festgestellt werden.

Das Bescheiddatum ist in Spendenbescheinigungen anzugeben, daher können diese erst nach Erhalt des Bescheides ausgestellt werden.

 

Höchstgrenzen bei Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen beachten

 

Bei Sportvereinen kommt die Tätigkeit des Vereins in erster Linie den Vereinsmitgliedern zugute. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt daher nur dann vor, wenn sie für jedermann offen ist und der Kreis der Mitglieder nicht durch hohe Aufnahmegebühren und/oder hohe Mitgliedsbeiträge klein gehalten wird. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung enthält daher Beitragsgrenzen. Oberhalb dieser kann der Antrag auf Gemeinnützigkeit abgelehnt oder diese entzogen werden.

 

Mitgliedsbeiträge und sonstige Mitgliedsumlagen dürfen zusammen nicht mehr als 1.023 € pro Jahr und Mitglied betragen.

Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder dürfen 1.534 € pro Mitglied nicht übersteigen.

Zusätzlich darf der Verein Investitionsumlagen von höchstens 5.113 € innerhalb von zehn Jahren pro Mitglied erheben.

 

Bei der Ermittlung der Einhaltung der Höchstgrenzen ist auf Durchschnittswerte abzustellen, sodass niedrigere Kinder- und Jugendbeiträge sowie Familienbeiträge den Spielraum erweitern.

 

Soweit die Aufnahme von Mitgliedern aus sachlichen Gründen begrenzt ist (z. B. Platzkapazitäten), steht dies der Förderung der Allgemeinheit nicht entgegen.

 

Selbstloses Handeln (§ 55 AO)

 

Die Tätigkeit des Vereines darf weder in erster Linie auf die Mehrung seines eigenen Vermögens noch der Vermögen seiner Mitglieder gerichtet sein.

 

Selbstloses Handeln verlangt, dass sämtliche Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für Gewinne aus Zweckbetrieben und steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie für den Überschuss aus der Vermögensverwaltung.

 

Selbstloses Handeln verbietet Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu begünstigen, zum Beispiel Zahlung unverhältnismäßig hoher Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder oder Reisekosten an Vorstandsmitglieder. Unschädlich sind dagegen kleinere Annehmlichkeiten bei der Betreuung von Mitgliedern, der angemessene Ersatz von Aufwendungen, wobei nicht auf Arbeit- oder Zeitaufwand abgestellt werden soll. Fahrt- und Reisekosten nur in Höhe der lohnsteuerlich zugelassenen Höchstbeträge und auf Grundlage von Einzelnachweisen!. Weitere Informationen im Kapitel der Verein als Arbeitgeber.

 

Quellen: Steuertipps, Informationsbroschüre für Vereine, Niedersächsisches Finanzministerium, August 2017;

Gabriele Fenker in Haufe Steuer Office Excellence, Gemeinnützige Vereine: Grundlagen / 5 Förderung der Allgemeinheit; 

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