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Kompetenz zur Verhängung einer Geldstrafe
DHB - Schiedsgerichte
Nr . 12 von 20.10.2026

Benedikt Lockenvitz 20. October 2026

Kompetenz zur Verhängung einer Geldstrafe gegenüber einem Landeshockeyverband

Der ZA der Jugend verhängte gegen einen Landeshockeyverband (LHV) ein Strafgeld in Höhe von 500 Euro verhängt, weil der LHV einen reservierten Platz für die DM-Zwischenrunde der weiblichen Jugend A zurückgegeben hat und keinen Nachrücker fristgerecht benannt hat. Als Rechtsgrundlage für den Strafgeldbescheid benannte der ZA die Durchführungsbestimmung, die der Bundesjugendtag 2011 für die DM-Turniere der Jugend beschlossen hat.

Mit Schiedsurteil vom 8.2.2019 hat das Bundesschiedsgericht dem Bundesjugendtag die Kompetenz abgesprochen, für die Deutschen Meisterschaften Durchführungsbestimmungen zu erlassen, die eine derartige Verbandsstrafe rechtfertigen, und den Bescheid des ZA aufgehoben.

 

Hinweis: Im Nachgang der Entscheidung des BSG ist in § 48 Abs. 6 SPO DHB dem Bundesjugendvorstand ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden, in den Durchführungsbestimmungen Einzelheiten auch zur Bestrafung bei Verletzung der Meldepflicht (und anderer Pflichten) zu treffen (vgl. zur Begründung Offizielle Mitteilung DHB - Sport • Nr. 169 vom 27.3.2019).

Entscheidung des DHB Bundesschiedsgerichts

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